Sie interessieren sich für eine Mitgliedschaft in der Weinbruderschaft Sankt Vincenz zu Brackenheim in Württemberg e.V.?
Wir freuen uns sehr über Ihr Interesse. Gerne möchten wir Ihnen nachstehend weitere Informationen über den Verein, die Mitgliedschaft selbst, deren Rechte & Pflichten sowie den Weg zu uns geben.
Auszug aus der Satzung der Weinbruderschaft St. Vincenz zu Brackenheim in Württemberg e.V. (gültige Fassung vom 06.04.2009)
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§ 2 Gemeinnützigkeit, Zweck und Aufgaben
In der Weinbruderschaft treffen sich Freunde des Weines in dem Bestreben, das Wissen um den Wein zu fördern. Sie verfolgt dabei heimatkundliche und heimatpflegerische Ziele und fördert entsprechende kulturelle Einrichtungen und Vorhaben wie nachfolgend aufgeführt:
Die Aktivitäten erstrecken sich vorrangig auf Brackenheim, der größten Weinbaugemeinde in Württemberg und ihrer Region, sowie auf die Weinbauregionen der Partnergemeinden.
Die Weinbruderschaft verfolgt ausschliesslich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Die Weinbruderschaft ist selbstlos tätig, sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Mitgliedschaft
Mitglieder der Weinbruderschaft können nur natürliche Personen werden. Aufgenommen werden ordentliche und ausserordentliche Mitglieder.
Beide tragen den Titel Weinbruder oder Weinschwester.
Als ordentliche Mitglieder können Bewerber und Bewerberinnen aufgenommen werden, deren schriftlicher Aufnahmeantrag mindestens von zwei ordentlichen Mitgliedern der Weinbruderschaft als Bürgen unterstützt und mit unterzeichnet wird.
Als ausserordentliche Mitglieder können Personen aufgenommen werden, die sich im Sinne der satzungsmäßigen Ziele der Bruderschaft verdient gemacht haben. Ihre Mitgliedschaft kann von einem oder mehreren Mitgliedern der Weinbruderschaft unter Angabe der Gründe beantragt werden. In begründeten Ausnahmen können Aufnahmeanträge auch von Nichtmitgliedern und Institutionen gestellt werden.
Über die Annahme der Aufnahmeanträge entscheidet der Bruderschaftsrat mit ⅔-Mehrheit der anwesenden Mitglieder in nichtöffentlicher Beratung und geheimer Abstimmung. Die Entscheidung des Bruderschaftsrates wird dem Antragsteller ohne Benennung von Gründen mitgeteilt. Die Mitglieder des Bruderschaftsrates verpflichten sich zur absoluten Verschwiegenheit über die Entscheidungsfindung.
Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar und nicht vererblich. Die Ausübung der Mitgliedschaft kann nich einem anderen überlassen werden.
Die Mitgliedschaft endet
Der Beschluss zum Ausschluss eines Mitglieds erfolgt durch den Bruderschaftsrat mit ⅔-Mehrheit der anwesenden Mitglieder in nichtöffentlicher Beratung und geheimer Abstimmung. Vor Beschlussfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zur Rechtfertigung gegenüber dem Ordensmeister zu geben.
Erfolgte Zahlungen an die Bruderschaft werden nicht zurückerstattet.
Am Ende der Mitgliedschaft enden alle Rechte und Pflichten des Mitglieds.
§ 4 Beiträge
Von den ordentlichen Mitgliedern wird ein Jahresbeitrag erhoben, dessen Höhe vom Bruderschaftstag mit einfacher Mehrheit beschlossen wird (Anmerkung: der Jahresbeitrag beträgt derzeit 30,00 EUR pro ordentlichem Mitglied im Kalenderjahr).
Ausserordentliche Mitglieder sind beitragsfrei.
Beim Eintritt wird gegenüber dem Antragsteller eine einmalige Aufnahmegebühr erhoben, deren Höhe vom Präsidium festgelegt wird.
(Anmerkung: Bitte erkundigen Sie sich ggf. nach deren aktueller Höhe unter info@weinbruderschaft-st-vincenz.com)
§ 5 Organe
Die Organe der Weinbruderschaft
Das Präsidium ist der Vorstand und besteht aus drei Mitgliedern (Ordensmeister, Ordenskanzler und Schatzmeister). Sie werden auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Vorstand i.S. des § 26 BGB ist der Ordensmeister. Er vertritt die Weinbruderschaft gerichtlich und aussergerichtlich allein. Vorstand i.S. des § 26 BGB sind auch der Ordenskanzler und der Schatzmeister. Sie vertreten die Bruderschaft gerichtlich und aussergerichtlich gemeinsam.
Der Bruderschaftsrat ist der Hauptausschuss, er besteht aus neun Mitgliedern und zwar aus dem Präsidium und sechs Bruderschaftsräten.
Der Bruderschaftstag ist die Mitgliederversammlung i.S. § 32 BGB.
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Sie haben die Informationen vollständig gelesen und möchten Ihren Aufnahmeantrag gerne online stellen oder haben Sie Fragen zur Mitgliedschaft? Gerne antworten wir schnellstmöglich auf Ihr Anliegen.
Bitte beachten Sie allerdings im Falle eines hiermit gestellten Aufnahmeantrages, dass gemäss unserer Satzung eine Annahme durch den Verein geprüft wird und nicht zugesagt werden kann.
Weinbruderschaft St. Vincenz
zu Brackenheim in Württemberg e.V.
Eichbrunnengasse 17
74366 Brackenheim-Hausen
Weinbruderschaft_J.Buyer@t-online.de